Länger erkrankten Mitarbeitenden fällt es oft schwer, sich wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren. Um ihnen die Rückkehr zu erleichtern und erneuten Erkrankungen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber ein strukturiertes Verfahren zur Wiedereingliederung vorgeschrieben: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement – kurz BEM.
Dazu heißt es in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX: „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 […] die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. […]“
Mit unserem Wissen um die Umsetzung des BEM und dessen Auswirkungen erhalten Sie Qualität und Sicherheit im Verfahren.